I.-VIII. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wings Professional GmbH
I.-II. Wartung, Pflege, Reparatur, bestimmungsgemäßer Gebrauch
I. Auftragserteilung und
Auftragsbestätigung
1) Ein Auftrag gilt nur dann als
angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Dasselbe
gilt für telegraphische,
telefonische und mündliche Abmachungen und
Zusicherungen. Unsere Vertreter besitzen weder Abschluß- noch
Inkassovollmacht noch die Befugnis, Änderungen der Verkaufs- und
Lieferbedingungen zu vereinbaren.
Maßgebend für den Leistungsumfang
ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung nebst unseren
dazugehörigen
jeweiligen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Leistungsverzeichnissen, die hier beiliegen.
2) Die eigenen, von den unseren abweichenden allgemeinen
Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nicht,
auch wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen
haben.
3) Durch erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller unsere
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich an.
4) Es wird vereinbart, daß die Bedingungen auch für zukünftige
Geschäfte gleichen oder ähnlichen Typs gelten.
Dies gilt
insbesondere für den Fall, daß bei Durchführung der umseitig
beschriebenen Arbeiten eine Erweiterung des Auftrages erforderlich
wird.
5) Der Besteller hat die ihm für die Ausführung der Lieferarbeiten
vorgelegten Zeichnungen sofort nach Erhalt in allen Punkten
insbesondere die Maße, zu überprüfen und sie mit den örtlichen
Baumaßnahmen zu vergleichen.
Bei der Überprüfung festgestellte
Unstimmigkeiten, auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis, sind uns
sofort schriftlich bekannnt zugeben. Unterläßt der Auftraggeber
diese Mitteilung an uns, so trägt er allein die
volle Verantwortung
für alle sich aus den Unstimmigkeiten ergebenden Folgen.
II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1) Preise in den Angeboten sind lediglich Richtpreise. Aufträge, für
die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den
am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise
gelten frei Baustelle, jedoch ausschließlich Verpackung und
Transport sowie Transportrisiko. Die Waren und Leistungen werden in
EURO berechnet und gelten jeweils für die angebotenen bzw.
berechneten Mengen. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltenen
Aufwand/Leistungen,
gesonderte Wartezeiten ect. fallen nicht hier
unter, sondern sind gesondert nach Zeit in angemessener Höhe
abzurechnen und zu zahlen.
2) Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug unabhängig vom Eingang der
Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge sowie ohne
Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener
Montageleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu
leisten. Die Rechnungen werden bei Versandbereitschaft erstellt.
Vom Fälligkeitstage des Rechnungsbetrages ab werden bankmäßige
Zinsen berechnet. Skonto-Abzüge bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung. Falls nichts anderes vereinbart, gelten
folgende Zahlungsbedingungen: Bei Aufträgen im Gesamtwert von über
EURO 3.000,00 sind 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Anlieferung
bzw. Montagebereitschaft, der Rest nach Montage bzw. Abnahme und
Rechnungserstellung innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Bei
Abrufaufträgen wird die Rechnung zum vereinbarten Abruftermin
erteilt, gleichgültig ob dann die Lieferung erfolgt oder nicht, was
auch die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht beeinflußt.
3)Die Abnahme von Wechseln Schecks erfolgt nur zahlungshalber, eine
Verpflichtung zur Abnahme besteht unsererseits nicht. Im Fall der
Abnahme gehen Diskont und sonstige Spesen zu Lasten des Bestellers.
Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig
eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung
fällig.
4) Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des
Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt er mit einer
Teilzahlung länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird unsere
gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns
Wechsel angenommen wurden. Des weiteren sind wir berechtigt, vom
Vertrage zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
5) Bei Überschreitung eines Zahlungstermines werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung
Zinsen und Kosten gemäß den jeweils üblichen Banksätzen für
kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, es sei
denn, die zurückbehaltenen Verpflichtungen sind aus demselben
Vertragsverhältnis entstanden wie die Gegenansprüche, deretwegen
ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Eine Aufrechnung ist nur
mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
III. Lieferfrist
1) Die Lieferfrist ist
stets annähernd und daher unverbindlich, es sei denn, es wird ein
ausdrücklicher Festtermin vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist
beginnt, sobald sämtliche technische Einzelheiten für die
Ausführung geklärt sind und eine mit dem Besteller vereinbarte
Anzahlung bei uns eingegangen ist.
2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen von Streik,
Aussperrung, Betriebsstörung höherer Gewalt und sonstigen von uns
nicht zu vertretenden Behinderungen. Wir sind in derartigen Fällen
nach angemessener Frist auch berechtigt, die Leistung ganz oder
teilweise abzulehnen, ohne daß der Besteller Anspruch auf
Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen
kann.
3) Nimmt der Besteller unsere Leistungen nach dreimaligem
Terminvorschlag unsererseits und nach Ablauf von sechs Monaten,
gerechnet ab Datum der Auftragsbestätigung, nicht an, so sind wir
berechtigt, nach Nachfristsetzung von mindestens einer Woche vom
Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in
Höhe von EURO 1.500,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu fordern, es sei
denn, der Besteller weist uns nach, daß unser Schaden geringer war.
Das gleiche gilt, wenn der Besteller der erforderlichen
Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und wir ihn hierzu unter
angemessener Fristsetzung aufgefordert haben. Die Geltendmachung
weitergehenden Schadens durch uns bleibt hiervon unberührt.
4) Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann
der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebener Nachfrist von
mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt
mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, daß uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Verzögert sich
die Montage, Lieferung oder Dienstleistung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so sind die uns hierdurch entstandenen
Kosten, die Wartezeiten der Monteure und Tagelohn, etwaige Spesen
und Kraftfahrzeugkosten zu vergüten.
IV. Entschädigung bei Nichterfüllung des Vertrages
Wird der Vertrag vom Besteller nicht erfüllt, so sind wir berechtigt,
anstelle der Erfüllung vom Vertrag
zurückzutreten. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, uns
als Entschädigung für die angefallenen Kosten der Planung, der
Arbeitsvorbereitung des Lohnes und Materials, für sonstige
Aufwendungen und als Verdienstausfall 25% der Auftragssumme ohne
Einzelnachweis zu zahlen, es sei denn, der Besteller weist uns
nach, daß unser Schaden geringer ist. Die Geltendmachung eines
höheren Betrages ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Gewährleistung und Mängelrügen
1) Wir gewährleisten, die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen
der üblicherweise zuzubilligenden Toleranzen zu liefern und
einzubauen.
2) Für Mängel und das Fehler zugesicherter Eigenschaften leisten
wir - bei Garantiezusagen im Rahmen des in der Garantieurkunde
niedergelegten Umfanges und zu den dort beschriebenen Bedingungen -
wie folgt Gewähr:
3) Bei begründeten, frist- und ordnungsgemäß geprüften Mängeln, zu
denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
verpflichten wir uns, die vertraglich vereinbarte Leistung so
schnell wie möglich ordnungsgemäß herzustellen. Für Folgeschäden
haften wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung. Wir verpflichten uns hiermit
insoweit, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Weitere
Ansprüche des Bestellers, auch solche aus anderen Rechtsgründen als
Gewährleistung, wie z.B. positive Vertragsverletzung, deliktische
Ansprüche, Ansprüche aus Eigentum ect. sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Besteller weist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nach. Für den Fall, daß eine Nachbesserung aus von uns zu
vertretenden Gründen unmöglich ist, hat der Besteller das Recht,
eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
4) Die mängelbehafteten Teile sowie sonstige Beweisstücke sind vom
Besteller aufzubewahren und uns zur Überprüfung zur Verfügung zu
halten. Bei Verstößen hiergegen erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
5) Geringfügige Mängel, wie solche, die nur durch unverhältnismäßig
großen Aufwand beseitigt werden können, berechtigen nicht zur
Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Bestellers beschränken
sich in diesem Fall auf eine Herabsetzung der Vergütung.
6) Mängel sind uns binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach
Beendigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser
Frist sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der gerügte
Mangel war nicht offensichtlich. Sämtliche Ansprüche, auch soweit
sie ihren Rechtsgrund nicht im Gewährleistungsrecht haben, z.B.
solche aus positiver Vertragsverletzung, Delikten, Eigentum ect.,
verjähren in derselben Frist, wie der Anspruch aus
Gewährleistungsrecht.
7) Beanstandungen von Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen
innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen.
8) Fehler, die auf mangelnder oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung
des Bestellers (z.B. falsche Maßangaben ect.) beruhen, verpflichten
uns nicht. Der Besteller hat vielmehr uns hieraus entstandene oder
entstehende Schäden zu ersetzen.
VI. Montage und Dienstleistung
1) Der Besteller erklärt sein Einverständnis dazu, daß die von uns
beauftragten Personen mit den entsprechenden Fahrzeugen das Gelände
und die Anlagen, auf dem oder in denen die Arbeiten ausgeführt
werden müssen, betreten und befahren dürfen.
2) Wenn der Besteller die Montage durch uns auszuführen
beabsichtigt, ist eine gesonderte Montagevereinbarung zu treffen
nach den jeweils geltenden Montagebedingungen. Die technischen
Voraussetzungen der Montagearbeiten sind vom Auftraggeber zu
erfüllen z.B. das Vorhandensein eines erforderlichen und
vorschriftsgemäßen Gerüstes, damit ein einwandfreies Arbeiten
möglich ist. Befestigungsmöglichkeiten oder Fundamente nach den
Erfordernissen der bestimmten Konstruktion müssen vorhanden sein.
Fachfremde Arbeiten, wie Maurer-, Stemm-, Bohr-, Schweiß-, Beiputz-
und Abdichtungsarbeiten sind vom Besteller auszuführen. Der
Zeitpunkt ist mit unserer Lieferung zu koordinieren. Für bauseits
bedingte oder verursachte Montageunterbrechungen und dadurch
notwendiges erneutes Anreisen der Monteure werden die anfallenden
Kosten berechnet. Wenn der Besteller die Montage selbst ausführt,
wird er auf die Einhaltung der Montageanweisung hingewiesen.
3) Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Abnahmefähigkeit durch
uns angezeigt. Der Besteller hat sodann die von uns erbrachten
Arbeiten abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht binnen
einer Frist von 14 Tagen nach, so gelten die von uns erbrachten
Leistungen als abgenommen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus dem Liefervertrag ergebender
Verpflichtungen behalten wir uns für das Eigentum an den
gelieferten Waren vor. Der Besteller darf die Waren nur im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsverkehrs veräußern oder
verarbeiten.
2) Der Besteller darf uns gehörige Ware weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Besteller
unverzüglich benachrichtigen.
3) Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit die
ihm gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen
Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderungen an uns ab. Im Falle
des Verzuges sind wir berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer des
Bestellers anzuzeigen. Zahlungen seiner Abnehmer, die nach
Fälligkeit unserer Forderung beim Besteller eingehen, hat dieser
bis zur Höhe unserer Forderung bzw. deren fälligen Teilbetrages
binnen 24 Stunden nach Eingang an uns abzuführen. Im Falle des
Verzuges ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung der
abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen an uns
auszuhändigen.
4) Werden von uns gelieferte Gegenstände zu wesentlichen
Bestandteilen eines Grundstückes oder Gebäudes, so ermächtigt der
Besteller uns bereits jetzt, diese Gegenstände im Falle nicht
fristgerechter Zahlung zu entfernen. Es wird uns hiermit gestattet,
die zur Verfolgung und Durchführung des Eigentumsvorbehalt
erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, insbesondere das Betreten
des Grundstückes, in erforderlichem Maße durchzuführen.
5) Die durch die Verfolgung und Durchsetzung von
Eigentumsvorbehaltsansprüchen uns entstehenden Kosten (Lohn-,
Material- und Transportkosten) hat der Besteller zu bezahlen,
soweit er sich zum Zeitpunkt der Durchsetzungsmaßnahmen in Verzug
befand. Weiterhin ist uns ein etwaiger Minderwert der gelieferten
Anlagen auszugleichen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand auch für das Mahnverfahren wird Hamburg vereinbart,
soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann -
allerdings nicht Minderkaufmann - ist, oder der Besteller keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Lübeck, den 01.08.2001
Wartung, Reparatur, Pflegevorschriften, bestimmungsgemäßer Gebrauch
I. Die Lamellenkonstruktion darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Gemäß der im „Produkthaftungsgesetz“ definierten Haftung des Herstellers (§ 4
ProdHG) für seine Produkte
sind die nachfolgenden Informationen zu
beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner
Haftungspflicht. Die Lamellenkonstruktion muss durch einen zugelassenen
Fachbetrieb ordnungsgemäß
montiert werden. Ein Fehlgebrauch ist
unbedingt zu vermeiden. Er kann zu Gefährdungen und Unfallgefahr
führen.
Ein Fehlgebrauch liegt insbesondere vor, wenn:
1) Die Lamellenkonstruktion, insbesondere die Kragschwert- und
Konsolenkonstruktion, mit einer höheren
Traglast beaufschlagt
werden, als die Systemstatik dies vorsieht.
2) Zusatzlasten auf die Lamellenkonstruktion einwirken.
3) Unsachgemäße Montage bzw. nicht ausreichende Befestigung
vorliegt.
4) Veränderungen vorgenommen werden, die nicht mit dem Hersteller
abgestimmt sind.
5) Besonders aggressive Medien einwirken können.
6) Unsachgemäß grobe Stoß- oder Fallbelastungen zur Wirkung
kommen.
Die Lamellenkonstruktionen sind für Wind-, Schnee- und Eislasten
gemäß DIN1055 ausgelegt.
Außergewöhnliche Belastungen z.B. aus
Schneeanhäufungen (Schneemassen, Schneeverwehungen,
Schneesackbildungen) und Vereisungen (Eiszapfenbildung,
Eisschichten) auf Teilen der Lamellenkonstruktion
sind zu beräumen
und zu verhindern.
II. Wartung, Pflege und Reparatur der Lamellenkonstruktion.
Die Reinigung hat gemäß den
Richtlinien der Gemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden
e.V. (GRM) zu erfolgen.
Es sind nur solche Reinigungs- und
Pflegemittel zu verwenden, die den Korrosionsschutz und die
Haltbarkeit der die Lamellenkonstruktion nicht beeinträchtigen (z.
B. keine tensidhaltigen Reinigungsmittel oder Reinigungszusätze
verwenden).
Die Wartung und Reparatur der Lamellenkonstruktion muss
von der Wings Professional GmbH als Hersteller oder
durch einen von
der Wings Professional GmbH autorisiertes Fachbetrieb ausgeführt
werden. Alle maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen
Anlagenteile der Lamellenkonstruktion, wie auch Elektroantriebe
bedürfen einer
regelmäßigen, in der Regel jährlichen, Wartung. Es
gelten die unsere Gewährleistungsbedingungen sowie die
Wartungs-
und Pflegevorschriften der Wings Professional GmbH.
Lübeck, den 01.08.2008
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