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I.-VIII. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Wings Professional GmbH
I.-II.     Wartung, Pflege, Reparatur, bestimmungsgemäßer Gebrauch

I. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
1) Ein Auftrag gilt nur dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt ist. Dasselbe gilt für telegraphische,
telefonische und mündliche Abmachungen und Zusicherungen. Unsere Vertreter besitzen weder Abschluß- noch
Inkassovollmacht noch die Befugnis, Änderungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen zu vereinbaren.
Maßgebend für den Leistungsumfang ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung nebst unseren dazugehörigen
jeweiligen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Leistungsverzeichnissen, die hier beiliegen.
2) Die eigenen, von den unseren abweichenden allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nicht,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben.
3) Durch erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausdrücklich an.
4) Es wird vereinbart, daß die Bedingungen auch für zukünftige Geschäfte gleichen oder ähnlichen Typs gelten.
Dies gilt insbesondere für den Fall, daß bei Durchführung der umseitig beschriebenen Arbeiten eine Erweiterung des Auftrages erforderlich wird.
5) Der Besteller hat die ihm für die Ausführung der Lieferarbeiten vorgelegten Zeichnungen sofort nach Erhalt in allen Punkten insbesondere die Maße, zu überprüfen und sie mit den örtlichen Baumaßnahmen zu vergleichen.
Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten, auch gegenüber dem Leistungsverzeichnis, sind uns
sofort schriftlich bekannnt zugeben. Unterläßt der Auftraggeber diese Mitteilung an uns, so trägt er allein die
volle Verantwortung für alle sich aus den Unstimmigkeiten ergebenden Folgen.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen
1) Preise in den Angeboten sind lediglich Richtpreise. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,
werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise gelten frei Baustelle, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport sowie Transportrisiko. Die Waren und Leistungen werden in EURO berechnet und gelten jeweils für die angebotenen bzw. berechneten Mengen. Nicht im Leistungsverzeichnis enthaltenen Aufwand/Leistungen,
gesonderte Wartezeiten ect. fallen nicht hier unter, sondern sind gesondert nach Zeit in angemessener Höhe
abzurechnen und zu zahlen.
2) Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Rechnungen werden bei Versandbereitschaft erstellt. Vom Fälligkeitstage des Rechnungsbetrages ab werden bankmäßige Zinsen berechnet. Skonto-Abzüge bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Falls nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei Aufträgen im Gesamtwert von über EURO 3.000,00 sind 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Anlieferung bzw. Montagebereitschaft, der Rest nach Montage bzw. Abnahme und Rechnungserstellung innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Bei Abrufaufträgen wird die Rechnung zum vereinbarten Abruftermin erteilt, gleichgültig ob dann die Lieferung erfolgt oder nicht, was auch die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht beeinflußt.
3)Die Abnahme von Wechseln Schecks erfolgt nur zahlungshalber, eine Verpflichtung zur Abnahme besteht unsererseits nicht. Im Fall der Abnahme gehen Diskont und sonstige Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.
4) Werden uns Tatsachen bekannt, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt er mit einer Teilzahlung länger als zwei Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig, auch soweit von uns Wechsel angenommen wurden. Des weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
5) Bei Überschreitung eines Zahlungstermines werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten gemäß den jeweils üblichen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu, es sei denn, die zurückbehaltenen Verpflichtungen sind aus demselben Vertragsverhältnis entstanden wie die Gegenansprüche, deretwegen ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

III. Lieferfrist
1) Die Lieferfrist ist stets annähernd und daher unverbindlich, es sei denn, es wird ein ausdrücklicher Festtermin vereinbart. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche technische Einzelheiten für die Ausführung geklärt sind und eine mit dem Besteller vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist.
2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung höherer Gewalt und sonstigen von uns nicht zu vertretenden Behinderungen. Wir sind in derartigen Fällen nach angemessener Frist auch berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Besteller Anspruch auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
3) Nimmt der Besteller unsere Leistungen nach dreimaligem Terminvorschlag unsererseits und nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab Datum der Auftragsbestätigung, nicht an, so sind wir berechtigt, nach Nachfristsetzung von mindestens einer Woche vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EURO 1.500,00 zzgl. Mehrwertsteuer zu fordern, es sei denn, der Besteller weist uns nach, daß unser Schaden geringer war. Das gleiche gilt, wenn der Besteller der erforderlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und wir ihn hierzu unter angemessener Fristsetzung aufgefordert haben. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens durch uns bleibt hiervon unberührt.
4) Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebener Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung an uns. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Verzögert sich die Montage, Lieferung oder Dienstleistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind die uns hierdurch entstandenen Kosten, die Wartezeiten der Monteure und Tagelohn, etwaige Spesen und Kraftfahrzeugkosten zu vergüten.

IV. Entschädigung bei Nichterfüllung des Vertrages
Wird der Vertrag vom Besteller nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Besteller verpflichtet, uns als Entschädigung für die angefallenen Kosten der Planung, der Arbeitsvorbereitung des Lohnes und Materials, für sonstige Aufwendungen und als Verdienstausfall 25% der Auftragssumme ohne Einzelnachweis zu zahlen, es sei denn, der Besteller weist uns nach, daß unser Schaden geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Betrages ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Gewährleistung und Mängelrügen
1) Wir gewährleisten, die vertraglich vereinbarten Leistungen im Rahmen der üblicherweise zuzubilligenden Toleranzen zu liefern und einzubauen.
2) Für Mängel und das Fehler zugesicherter Eigenschaften leisten wir - bei Garantiezusagen im Rahmen des in der Garantieurkunde niedergelegten Umfanges und zu den dort beschriebenen Bedingungen - wie folgt Gewähr:
3) Bei begründeten, frist- und ordnungsgemäß geprüften Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, verpflichten wir uns, die vertraglich vereinbarte Leistung so schnell wie möglich ordnungsgemäß herzustellen. Für Folgeschäden haften wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Wir verpflichten uns hiermit insoweit, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Weitere Ansprüche des Bestellers, auch solche aus anderen Rechtsgründen als Gewährleistung, wie z.B. positive Vertragsverletzung, deliktische Ansprüche, Ansprüche aus Eigentum ect. sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach. Für den Fall, daß eine Nachbesserung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich ist, hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
4) Die mängelbehafteten Teile sowie sonstige Beweisstücke sind vom Besteller aufzubewahren und uns zur Überprüfung zur Verfügung zu halten. Bei Verstößen hiergegen erlischt der Gewährleistungsanspruch.
5) Geringfügige Mängel, wie solche, die nur durch unverhältnismäßig großen Aufwand beseitigt werden können, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Bestellers beschränken sich in diesem Fall auf eine Herabsetzung der Vergütung.
6) Mängel sind uns binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Beendigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der gerügte Mangel war nicht offensichtlich. Sämtliche Ansprüche, auch soweit sie ihren Rechtsgrund nicht im Gewährleistungsrecht haben, z.B. solche aus positiver Vertragsverletzung, Delikten, Eigentum ect., verjähren in derselben Frist, wie der Anspruch aus Gewährleistungsrecht.
7) Beanstandungen von Auftragsbestätigungen und Rechnungen müssen innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen.
8) Fehler, die auf mangelnder oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Bestellers (z.B. falsche Maßangaben ect.) beruhen, verpflichten uns nicht. Der Besteller hat vielmehr uns hieraus entstandene oder entstehende Schäden zu ersetzen.

VI. Montage und Dienstleistung
1) Der Besteller erklärt sein Einverständnis dazu, daß die von uns beauftragten Personen mit den entsprechenden Fahrzeugen das Gelände und die Anlagen, auf dem oder in denen die Arbeiten ausgeführt werden müssen, betreten und befahren dürfen.
2) Wenn der Besteller die Montage durch uns auszuführen beabsichtigt, ist eine gesonderte Montagevereinbarung zu treffen nach den jeweils geltenden Montagebedingungen. Die technischen Voraussetzungen der Montagearbeiten sind vom Auftraggeber zu erfüllen z.B. das Vorhandensein eines erforderlichen und vorschriftsgemäßen Gerüstes, damit ein einwandfreies Arbeiten möglich ist. Befestigungsmöglichkeiten oder Fundamente nach den Erfordernissen der bestimmten Konstruktion müssen vorhanden sein. Fachfremde Arbeiten, wie Maurer-, Stemm-, Bohr-, Schweiß-, Beiputz- und Abdichtungsarbeiten sind vom Besteller auszuführen. Der Zeitpunkt ist mit unserer Lieferung zu koordinieren. Für bauseits bedingte oder verursachte Montageunterbrechungen und dadurch notwendiges erneutes Anreisen der Monteure werden die anfallenden Kosten berechnet. Wenn der Besteller die Montage selbst ausführt, wird er auf die Einhaltung der Montageanweisung hingewiesen.
3) Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Abnahmefähigkeit durch uns angezeigt. Der Besteller hat sodann die von uns erbrachten Arbeiten abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach, so gelten die von uns erbrachten Leistungen als abgenommen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1) Bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus dem Liefervertrag ergebender Verpflichtungen behalten wir uns für das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller darf die Waren nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs veräußern oder verarbeiten.
2) Der Besteller darf uns gehörige Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
3) Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit die ihm gegen seinen Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderungen an uns ab. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, die Abtretung dem Abnehmer des Bestellers anzuzeigen. Zahlungen seiner Abnehmer, die nach Fälligkeit unserer Forderung beim Besteller eingehen, hat dieser bis zur Höhe unserer Forderung bzw. deren fälligen Teilbetrages binnen 24 Stunden nach Eingang an uns abzuführen. Im Falle des Verzuges ist der Besteller verpflichtet, die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen an uns auszuhändigen.
4) Werden von uns gelieferte Gegenstände zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes oder Gebäudes, so ermächtigt der Besteller uns bereits jetzt, diese Gegenstände im Falle nicht fristgerechter Zahlung zu entfernen. Es wird uns hiermit gestattet, die zur Verfolgung und Durchführung des Eigentumsvorbehalt erforderlichen Maßnahmen und Handlungen, insbesondere das Betreten des Grundstückes, in erforderlichem Maße durchzuführen.
5) Die durch die Verfolgung und Durchsetzung von Eigentumsvorbehaltsansprüchen uns entstehenden Kosten (Lohn-, Material- und Transportkosten) hat der Besteller zu bezahlen, soweit er sich zum Zeitpunkt der Durchsetzungsmaßnahmen in Verzug befand. Weiterhin ist uns ein etwaiger Minderwert der gelieferten Anlagen auszugleichen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand auch für das Mahnverfahren wird Hamburg vereinbart, soweit der Besteller juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann - allerdings nicht Minderkaufmann - ist, oder der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Lübeck, den 01.08.2001

Wartung, Reparatur, Pflegevorschriften, bestimmungsgemäßer Gebrauch

I. Die Lamellenkonstruktion darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Gemäß der im „Produkthaftungsgesetz“ definierten Haftung des Herstellers (§ 4 ProdHG) für seine Produkte
sind die nachfolgenden Informationen zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner
Haftungspflicht. Die Lamellenkonstruktion muss durch einen zugelassenen Fachbetrieb ordnungsgemäß
montiert werden. Ein Fehlgebrauch ist unbedingt zu vermeiden. Er kann zu Gefährdungen und Unfallgefahr führen.
Ein Fehlgebrauch liegt insbesondere vor, wenn:
1) Die Lamellenkonstruktion, insbesondere die Kragschwert- und Konsolenkonstruktion, mit einer höheren
    Traglast beaufschlagt werden, als die Systemstatik dies vorsieht.
2) Zusatzlasten auf die Lamellenkonstruktion einwirken.
3) Unsachgemäße Montage bzw. nicht ausreichende Befestigung vorliegt.
4) Veränderungen vorgenommen werden, die nicht mit dem Hersteller abgestimmt sind.
5) Besonders aggressive Medien einwirken können.
6) Unsachgemäß grobe Stoß- oder Fallbelastungen zur Wirkung kommen.
Die Lamellenkonstruktionen sind für Wind-, Schnee- und Eislasten gemäß DIN1055 ausgelegt.
Außergewöhnliche Belastungen z.B. aus Schneeanhäufungen (Schneemassen, Schneeverwehungen,
Schneesackbildungen) und Vereisungen (Eiszapfenbildung, Eisschichten) auf Teilen der Lamellenkonstruktion
sind zu beräumen und zu verhindern.

II. Wartung, Pflege und Reparatur der Lamellenkonstruktion.
Die Reinigung hat gemäß den Richtlinien der Gemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden e.V. (GRM) zu erfolgen.
Es sind nur solche Reinigungs- und Pflegemittel zu verwenden, die den Korrosionsschutz und die Haltbarkeit der die Lamellenkonstruktion nicht beeinträchtigen (z. B. keine tensidhaltigen Reinigungsmittel oder Reinigungszusätze verwenden).
Die Wartung und Reparatur der Lamellenkonstruktion muss von der Wings Professional GmbH als Hersteller oder
durch einen von der Wings Professional GmbH autorisiertes Fachbetrieb ausgeführt werden. Alle maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagenteile der Lamellenkonstruktion, wie auch Elektroantriebe bedürfen einer
regelmäßigen, in der Regel jährlichen, Wartung. Es gelten die unsere Gewährleistungsbedingungen sowie die
Wartungs- und Pflegevorschriften der Wings Professional GmbH.
Lübeck, den 01.08.2008